Unser Verein
Vereinssatzung
Mit dem Mitglioederbeschluss vom 29. August 2017 wurde die Vereinssatzung wie folgt geändert:
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Feierabend e. V. und hat seinen Sitz in Hannover.
(2) Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e. V.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 2443 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein ist überparteilich sowie konfessionell neutral.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne der Abschnitte „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Zecke sind insbesondere:
- die Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung dienen;
- die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;
- die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingarten als Teil als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten;
- die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die engere Verbindung zur Natur zu erhalten;
- die Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten dem Wohle der Allgemeinheit und materiellen, geistigen und sittlichem Gebiet dienen;
- der Ausbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau;
- die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit;
- die fachliche Beratung der Mitglieder;
- die Förderung von Kinder- und Jugendpflege;
- die Mitwirkung der Kleingartenwohnfrage im Sinne der allgemeinen Aufbaubestimmungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele
(4) Mittel des Vereinsdürfen nur der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten
(1) Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten.
(2) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Sie kann von geschäftsfähigen Personen beantragt werden. Außer Gartenpächter können Mitglieder auch Personen sein, die sich um den Verein bzw. das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder eine Förderung anstreben.
(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe für eine etwaige Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.
(4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung für sich als rechtsverbindlich an. Er ist verpflichtend, den Anordnungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten.
(5) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzkraft stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten. Der Anteil an den zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbeitrages sind durch Versammlungsbeschluss festzulegen.
(6) Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung.
(2) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
(3) Mit dem Tod eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlissen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustelldatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(5) Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter;
- ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des Vereins betreuten Geländes;
- Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand;
- Dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit;
- Vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen;
- gröbliche Beleidigung des Vorstandes;
- Verlust der Geschäftsfähigkeit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 4 vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedern und
- 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. (stellvertretenden)
Vorsitzenden,
dem 1. Kassierer
dem 1. Schriftführer
(3) Der 1. Vorsitzende oder der 2. (stellvertretende) Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem 1. Kassierer und dem 1. Schriftführer. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmachten erteilen.
(4) Die drei weiteren Vorstandmitglieder sind Beisitzer und bestehen aus dem 2. Kassierer, dem 2. Schriftführer sowie dem Vereinsfachberater.
(5) Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der einberufenen Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass
In den ungeraden Jahren
der 2. Vorsitzende,
der 1. Kassiererr
der 2. Schriftführer und der
Vereinsfachberater
Und in den geraden Jahren der
der 1. Vorsitzende,
der 2. Kassierer und
der 1. Schriftführer
(6) ausscheiden. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung dieser Mitgliederversammlung.
(7) Wiederwahl ist zulässig.
(8) Außerdem können als Beisitzer mit beratender Stimme die Kolonie- und Wegeleute, der Jugendleiter, der Vertreter des Vereinsfachberaters und die Leiter der Ausschüsse usw. berufen werden.
(9) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(10) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Tätigkeiten entsprechende Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.
(2) Sitz und Stimme der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlung werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Entgegennahmen der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte;
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes und der Revision;
- Die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;
- Die Einsetzung von Ausschüssen;
- Die Änderung der Satzung
- Die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.
(1) Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen:
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind wahlweise schriftlich oder durch die Verbandszeitung oder durch entsprechenden Aushang im Schaukasten des Vereins vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekanntzugeben.
(2) Ladungsfrist:
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen zur Vorstandsitzung eine Woche vorher einzuladen.
(3) Versammlungsleitung:
Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(4) Beschlussfassung:
Die Vereinsorgane legen Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Organe fassen Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
Bei Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.
(5) Beschlussfähigkeit:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Mitgliederversammlung ist für den 1. Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle für den 2. Vorsitzenden die Anwesenheit obligatorisch.
(6) Niederschriften:
Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind der nächsten Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung zu verlesen und nach Genehmigung durch den Vorstand bzw. durch die Mitgliederversammlung von dem Protokollführer sowie von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 9 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zusammen mit der Jahresrechnung, in der auch die Pacht erhoben wird, erhoben. Sie werden fällig zum 01.12. eines jeden Jahres.
(2) Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind.
(3) Zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben sind entsprechende Umlagen bis max. zur Höhe eines doppelten Jahresbeitrages durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.
(4) Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Revisoren zu wählen, die nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber berichten zu haben.
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Kassierer oder seinem Stellvertreter und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.
Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.
§ 11 Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins
(1) Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den
Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.,
Gottfried-Keller-Straße 28,
30655 Hannover, ersatzweise an die
Landeshauptstadt Hannover
der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Begriffsbestimmungen
(1) Unter einfacher Stimmenmehrheit § 8 (4) wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Mitglieder der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen. Ungültige oder weiße Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Für Berechnungen der 2/3-. 3/4- und 4/5- Mehrheit gilt § 12 (1) sinngemäß.
Der Vorstand gibt sich eine interne Geschäftsordnung um die Geschäfte des Vereins zu koordinieren. § 6 der Satzung bleibt insoweit unberührt.